Treffpunkt-Waffen

Ihr Büchsenmacher Jens Schoas

Allgemeine Reparaturbedingungen

1. Geltungsbereich

1. 1. Für alle zwischen Treffpunkt-Waffen.de (im folgenden "Auftragnehmer") und Ihnen (im folgenden "Auftraggeber") abgeschlossenen Reparaturaufträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Reparaturbedingungen ("ARB") in der Fassung, die bei Auftragsvergabe jeweils gültig ist. Der Auftraggeber erklärt sich bei der Beauftragung einer Reparatur, spätestens aber bei Abschluss des Reparaturvertrages, mit der Geltung dieser ARB einverstanden.

1. 2. Die Reparatur von Waren richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer. Für Zwecke dieser ARB,
(i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Reparaturvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und
(ii) ist ein "Unternehmer" eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Reparaturvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

1. 3. Abweichungen von diesen ARB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftragnehmer.

2. Auftragserteilung

2. 1. Mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheins zur Reparatur gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reparaturvertrages für die in dem Auftragsschein genannte Ware gegenüber dem Auftragnehmer ab. Auftraggeber garantiert, dass er insbesondere die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der in dem Auftragsschein genannten Ware hat. Der Reparaturvertrag mit Treffpunkt-Waffen.de kommt erst durch die gesonderte Auftragsbestätigung seitens Treffpunkt-Waffen.de und deren Zugang (insbesondere durch persönliche Übergabe, postalisch, E-Mail, Fax) bei dem Auftraggeber zustande (Annahme).

2. 2 Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine für die zur Reparatur übergebene Ware gültige Waffenbesitzkarte und einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) auszuhändigen, damit sich der Auftragnehmer von der Berechtigung des Auftraggebers zum Besitz der Ware überzeugen kann. Im Falle der postalischen oder mittels Fernkommunikationsmitteln vorgenommenen Auftragserteilung ist die Übersendung einer Kopie der gültigen Waffenbesitzkarte sowie einer Kopie eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) mit der Auftragserteilung zu übersenden.

3. Widerrufs recht

Falls der Kunde Verbraucher ist, ist er berechtigt, das mittels Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzgeschäft, insbesondere telefonisch bzw. per Fax) abgegebene Angebot nach Maßgabe der nachfolgenden Widerrufsbelehrung zu widerrufen:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Der Widerruf ist zu richten an:

Jens Schoas
Tel.: +49 (0) 56 01 / 52 11
Fax: +49 (0) 56 01 / 37 82
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden . Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Reparaturvertrag von bei den Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

4. Fertigstellungstermine und Kündigung

4. 1. Ein etwaig in dem Reparaturvertrag schriftlich vereinbarter konkreter Fertigstellungstermin ist für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung des Fertigstellungstermins nicht durch Umstände unmöglich wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Als solche Umstände gelten insbesondere die verspätete Übergabe der Ware, welche repariert werden soll, nachträgliche Änderungen des Reparaturauftrages durch den Auftraggeber sowie das Fehlen von für die Vornahme der Reparatur notwendigen Dokumenten, Unterlagen und Hilfsmitteln.

4. 2. Der Auftraggeber kann den Reparaturvertrag aus wichtigem Grund kündigen. In den Fällen der Nichteinhaltung des schriftlich vereinbarten konkreten Fertigstellungstermins hat er jedoch nur dann ein Kündigungsrecht, wenn er nach Ablauf dieser Zeit dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Reparaturauftrag entziehen werde.

5. Vergütung, Vergütung im Rahmen nicht vollständig durchgeführter Reparaturverträge und Vergütung eines Kostenvoranschlages

5. 1. Die Vergütung bemisst sich nach dem für die Reparatur erforderlichen Zeitaufwand, zuzüglich der notwendigen Auslagen, insbesondere dem Preis für die benötigten Ersatzteile.

5. 2. Der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Rahmen nicht vollständig durchgeführter Reparaturverträge wird dem Auftraggeber dann in Rechnung gestellt, wenn:
a) der von dem Auftraggeber beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann; in diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten der Fehlersuche zu übernehmen,
b) die Fehlerbehebung objektiv unmöglich ist (z. B. bei historischen Waffen wegen der Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen), die Unmöglichkeit der Fehlerbehebung bei Auftragsbestätigung dem Auftragnehmer jedoch nicht erkennbar war; in diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten der Fehlersuche zu übernehmen,
c) der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; in diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten des versäumten Termins zu tragen, oder
d) der Reparaturvertrag vorzeitig gekündigt wurde. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Gegenbeweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

5. 3. Wird für den Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Kostenvoranschlag erstellt, so ist die Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand für die Erstellung des Kostenvoranschlages vom Auftraggeber zu erstatten, soweit nicht ausdrücklich ein vergütungsfreier Kostenvoranschlag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart wurde. Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags (> 20 % der veranschlagten Kosten) zu erwarten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der Reparaturarbeiten unterrichten. Auftragnehmer weist darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlages bereits Eingriffe in die übergebene Ware erforderlich sein können. Auftragnehmer haftet insoweit nach den Bestimmungen der Ziffer 9.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6. 1. Alle Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn Sie dies wünschen (und Unternehmer sind), kann die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

6. 2. Rechnungen sind sofort nach deren Zugang beim Auftraggeber fällig und innerhalb von vierzehn Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto von XXXXXXXXXXXXXX zu zahlen. ggf. andere Zahlungswege (Vorkasse, Nachnahme, etc. ) und deren Konditionen einfügen.

6. 3. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nach 6. 2 ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

7. Eigentumsvorbehalt und Eigentum an ausgebautem Material

7. 1. Soweit anlässlich eines Reparaturvertrages in die übergebene Ware eingefügte Ersatzteile, sonstige Teile o. ä. (im Folgenden: "eingebautes Material") nicht wesentlicher Bestandteil der Ware werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesem eingebauten Material bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus dem Reparaturvertrag vor. Auftraggeber darf das eingebaute Material nicht an Dritte veräußern oder verpfänden und muss dieses sachgerecht und pfleglich behandeln.

7:2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und kommt er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt nach vorherigem Vertragsrücktritt nicht nach, das eingebaute Material an den Auftragnehmer herauszugeben, kann der Auftragnehmer das eingebaute Material selbst oder durch Dritte ausbauen lassen. Sämtliche Kosten für den Ausbau und die Zurückholung trägt in diesen Fällen der Auftraggeber.

7. 3. Ausgetauschtes Material, d. h. insbesondere die aus der Ware von dem Auftragnehmer zum Zwecke der Reparatur entnommenen defekten Teile, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über, vorbehaltlich des ausdrücklichen schriftlichen Widerspruchs des Auftraggebers gegen den Eigentumsübergang. In diesem Falle wird dem Auftraggeber das ausgetauschte Material bei Abholung der Ware übergeben bzw. mit der Ware übersandt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften einer Übergabe oder dem Versand entgegenstehen.

8. Gewährleistung

8. 1. Ist das eingebaute Material oder die vereinbarte Reparaturleistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer kann in diesem Falle entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder neues Material einbaut und/oder die vereinbarte Reparaturleistung nochmals vornimmt. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8. 2. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziffer 7. 1 fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, ist der Auftraggeber jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts (§§ 634 ff. BGB) berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, vom Reparaturvertrag zurückzutreten, den vereinbarten Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Nacherfüllung kann dabei frühestens nach dem zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen angesehen werden. Der Auftraggeber kann daneben eine Selbstvornahme samt Aufwendungsersatz nur nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist und nur dann verlangen, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziffer 9 dieser ARB.

8.3 Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und bei gebrauchtem eingebauten Material ein Jahr ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist, ansonsten ein Jahr ab Lieferung.

8. 4. Nur gegenüber Unternehmem gilt folgendes: Der Auftraggeber hat die reparierte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die reparierte Ware gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn ein Mangel dem Auftragnehmer nicht
(i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt oder sonst
(ii) innerhalb von fünf Werktagen
nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

9. Haftung

9. 1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer von übemommenen Garantie.

9. 2. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 8. 1 haftet der Auftragnehmer bei Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Reparaturvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht"). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftraggebers auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.

9. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Vertreter des Auftragnehmers.

9. 4. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers aufgrund Haftung wegen Vorsatzes bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist hinsichtlich sonstiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, spätestens jedoch in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und zehn Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

10. Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers

10. 1. Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen, insbesondere an der im Auftragsschein genannten und tatsächlich übergebenen Ware des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung oder Reparatur in seinen Besitz gelangt sind.

10. 2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand des Reparaturvertrages im Zusammenhang stehen.

10. 3 Gegenüber sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

11. Persönliche Abholung der Ware

11. 1 Der Auftraggeber kann die reparierte Ware bei Abholung vorbehaltlich der Regelungen in Ziff.12 dieser ARB nur persönlich bei dem Auftragnehmer in Empfang nehmen. Hierbei hat der Auftraggeber seine für die zur Reparatur übergebene Ware gültige Waffenbesitzkarte und einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen und sicherzustellen, dass er der für die reparierte Ware empfangsberechtigte Waffenbesitzer ist.

11. 2 Wird die reparierte Ware nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Abholaufforderung von dem Auftraggeber bei dem Auftragnehmer abgeholt, oder erteilt der Auftraggeber für diereparierte Ware einen Versandauftrag nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser ARB, welcher auch nach dem zweiten Zustellversuch dem Auftraggeber nicht zugestellt werden kann, kann von dem Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung unter Angabe des Geldbetrages, wegen dem der Verkauf stattfinden soll, zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die reparierte Ware nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert auch freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

12. Versendung der reparierten Ware, Versicherung und Gefahrübergang

12. 1. Wünscht der Auftraggeber bei Auftragserteilung einen Versand der reparierten Ware, wird die Ware spätestens drei Werktage nach Fertigstellung der Reparatur an den Auftraggeber versandt. Die Versendung erfolgt grundsätzlich. nur an die bei Auftragserteilung in der gültigen Waffenbesitzkarte und dem gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) ersichtliche Adresse.

12. 2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Auftragnehmer die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach seinem billigen Ermessen. Die Anlieferung großer und sperriger reparierter Waren erfolgt durch eine Spedition. Die Spedition liefert die Ware nur bis zur ersten Stufe bzw. bis zur ersten abschließbaren Tür an der Lieferadresse des Auftraggebers.

12. 3. Auftragnehmer schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der reparierten Ware an das Transportunternehmen. Er ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.

12. 4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Ware an den Auftraggeber ausgeliefert wird oder der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der reparierten Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

12. 5. Auftragnehmer wird die reparierte Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

13. 1. Der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehende Reparaturvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

13. 2. Ist der Kunde Kaufmann i.S. d. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Kassel für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Reparaturvertrag ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können Auftraggeber oder Auftragnehmer Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

13. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Schauenburg, den 01.06.2014